Samstag, 10. Februar 2024
Eigentum verpflichtet - eigentlich
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ So steht es im Grundgesetz Art. 14 (1).

Daran muss man einige Wohnungs-Eigentümer in München erinnern. Einer der Mieter – ein älterer, gehbehinderter Mann - plante im Hinterhof des Wohnhauses einen Außenfahrstuhl zu installieren zur besseren Erreichbarkeit seiner Wohnung in einem der oberen Stockwerke. Seine MitbewohnerInnen, und zwar alle, verwehrten ihm das. Der Fahrstuhl nehme Platz für Fahrräder und Mülleimer im Hof weg.

Der Mann musste die Gerichte bemühen, um sein Recht durchzusetzen. Er klage durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, der die Angelegenheit jetzt letztinstanzlich klärte. Da muss die sowieso überlastete Justiz bis ganz nach oben bemüht werden, um eine Selbstverständlichkeit - die Erreichbarkeit der Wohnung für alle – zu klären!

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