... newer stories
Donnerstag, 2. Mai 2024
Lieber Schulden als marode Schulen
jf.bremen, 15:35h
Der Mai ist gekommen, und ja, die Bäume schlagen aus. Etwas anderes bringt der Mai zudem: Die Gewerkschaften fordern landauf, landab und unisono mehr staatliche Investitionen in Daseinsvorsorge, Bildung, Klimapolitik, Infrastruktur. Es dürfe nicht dahin kommen, dass wir unseren Nachkommen, marode Straßen, Brücken und Schienen vererben. Das dazu notwendige Geld müsse durch Aufhebung der Schuldenbremse aufgebracht werden. Es sei nachhaltiger, Schulden als marode Infrastruktur und schlecht gebildete Kinder zu vererben.
Monoton antwortet natürlich prompt der Finanzminister (FDP), die Schuldenbremse stünde im Grundgesetz und dürfe daher nicht angetastet werden. Natürlich darf sie angetastet werden, nur bedarf es dazu einer qualitativen Mehrheit von 2/3 im Parlament. Und die gibt es nicht ohne die FDP und ihren großen Kumpanen CDU. Art. 109, Abs. 3 des Grundgesetzes regelt die Schuldenbremse.
Nun gibt es viele andere Artikel im Grundgesetz, die so einiges regeln, was Grundlage des staatlichen Handelns ist. Da wäre z.B. Art. 14 Absatz 2: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Und Absatz 3: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“
Na, also! Geht doch.
Art. 7 (1) „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Dazu gehört natürlich, dass Schulen vorhanden und ausreichend ausgestattet sein müssen. Wenn das vorhandene Geld dafür nicht reicht, muss es gedruckt, müssen also Schulden gemacht werden. Im Gegensatz zu Art. 109 darf Art 7 als ein Grundrecht „in seinem Wesensgehalt“ nicht geändert werden (Art.19 (2)). Das gilt auch für alle anderen Artikel von 1 bis 19 (Grundrechte).
Lindner scheint in seiner Jura-Ausbildung nur den Art. 109 (3) studiert zu haben. Es gibt so einige Vorschriften, die staatliches Handeln im o.g. Sinn fordern. Da muss der stud.jur. Lindner wohl gerade krank gewesen zu sein.
Monoton antwortet natürlich prompt der Finanzminister (FDP), die Schuldenbremse stünde im Grundgesetz und dürfe daher nicht angetastet werden. Natürlich darf sie angetastet werden, nur bedarf es dazu einer qualitativen Mehrheit von 2/3 im Parlament. Und die gibt es nicht ohne die FDP und ihren großen Kumpanen CDU. Art. 109, Abs. 3 des Grundgesetzes regelt die Schuldenbremse.
Nun gibt es viele andere Artikel im Grundgesetz, die so einiges regeln, was Grundlage des staatlichen Handelns ist. Da wäre z.B. Art. 14 Absatz 2: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Und Absatz 3: „Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.“
Na, also! Geht doch.
Art. 7 (1) „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ Dazu gehört natürlich, dass Schulen vorhanden und ausreichend ausgestattet sein müssen. Wenn das vorhandene Geld dafür nicht reicht, muss es gedruckt, müssen also Schulden gemacht werden. Im Gegensatz zu Art. 109 darf Art 7 als ein Grundrecht „in seinem Wesensgehalt“ nicht geändert werden (Art.19 (2)). Das gilt auch für alle anderen Artikel von 1 bis 19 (Grundrechte).
Lindner scheint in seiner Jura-Ausbildung nur den Art. 109 (3) studiert zu haben. Es gibt so einige Vorschriften, die staatliches Handeln im o.g. Sinn fordern. Da muss der stud.jur. Lindner wohl gerade krank gewesen zu sein.
... link (0 Kommentare) ... comment
... older stories